Zweck der Ferien ist die Erholung des Arbeitnehmers (BGE 128 III 271 S. 280 E. 4a/aa). Damit die Rechtsordnung in sich widerspruchsfrei und einheitlich bleibt, hat die aufzustellende Regel den Ferienzweck zu wahren. Gemäss der zu treffenden Regel darf somit an Tagen, an welchen der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung verweigert, kein Ferienbezug angeordnet werden, sofern sich der Arbeitnehmer an den fraglichen Tagen nur eingeschränkt oder nicht erholen kann. Der Arbeitnehmer kann seine Arbeitsleistung solange verweigern als der Arbeitgeber seiner Lohnzahlungspflicht nicht nachkommt.