Strittig ist, ob die Appellatin während der Zeit, in welcher sie wegen Rückstands der Appellantin bei der Lohnzahlung ihre Arbeitsleistung verweigerte, hätte ihre Ferien beziehen müssen. Der Gesetzgeber stellte für diesen Fall keine Regel auf. Insoweit erweist sich das Gesetz als lückenhaft. Gemäss Art. 1 Abs. 2 ZGB hat der Richter in diesem Fall nach der Regel zu entscheiden, die er als Gesetzgeber aufstellen würde. Dabei sind die Einheit der Rechtsordnung und die beteiligten Interessen zu berücksichtigen (BGE 128 III 82 S. 89, E. 2d/cc). Das Gesetz gewährt in Art. 329a OR dem Arbeitnehmer Ferien. Zweck der Ferien ist die Erholung des Arbeitnehmers (BGE 128 III 271 S. 280 E. 4a/aa).