Die Appellantin anerkannte in der mit der Appellatin abgeschlossenen Vereinbarung vom 6. Februar 2006, dass sie nicht entrichtete Lohnzahlungen von CHF 21'014.-- sowie bis zum 31. Januar 2006 aufgelaufenen Zins von CHF 336.15 schulde. Aufgrund dieses erheblichen Lohnrückstands sind die Voraussetzungen für eine rechtsgültige Arbeitsverweigerung der Appellatin erfüllt, weshalb der Appellatin für die Monate Februar und März 2006 ein Lohnanspruch von CHF 10'800.-- brutto zusteht. 3. Im Weiteren ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz die Appellantin zu Recht verurteilte, der Appellatin ein restliches Ferienguthaben von CHF 3'600.-- brutto zuzüglich Zins von 5 % seit 1. April 2006 zu bezahlen. a)