Gemäss den Quittungen, die die Klägerin nach Erhalt der Zahlungen unterschrieb, wurde der Appellatin seit Beginn des Arbeitsverhältnisses nie der volle Lohn ausbezahlt. Die Appellatin machte ab dem 1. Februar 2006 von ihrem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch und teilte dies der Appellantin mit Schreiben vom 30. Januar 2006 durch ihren Rechtsvertreter mit. Die Appellantin anerkannte in der mit der Appellatin abgeschlossenen Vereinbarung vom 6. Februar 2006, dass sie nicht entrichtete Lohnzahlungen von CHF 21'014.-- sowie bis zum 31. Januar 2006 aufgelaufenen Zins von CHF 336.15 schulde.