1. ( … ) 2. Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Appellantin zu Recht verpflichtete, der Appellatin den Lohn für die Monate Februar und März 2006 von insgesamt CHF 10'800.-- brutto zuzüglich Zins von 5 % seit 1. April 2006 zu bezahlen. a) Der Arbeitnehmer ist nach Art. 323 Abs. 1 OR zwar vorleistungspflichtig und hat die dem Lohn entsprechende Arbeitsleistung bei Fälligkeit bereits erbracht. Solange der Arbeitgeber sich mit verfallenen Lohnzahlungen im Rückstand befindet, gibt ihm das Bundesgericht gleichwohl in Anlehnung an seine Rechtsprechung zu Sukzessivlieferungsverträgen in entsprechender Anwendung von Art.