Lohnzahlung und Anordnung von Ferienbezug bei berechtigter Arbeitsverweigerung Sachverhalt Die Klägerin war seit dem 1. Juni 2005 bei der Beklagten tätig. Als Entlöhnung wurde ein monatlicher Bruttolohn von CHF 5'400.--, welcher 12-mal im Jahr auszurichten ist, vereinbart. Das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin kündigte die Beklagte auf den 31. März 2006. Streitig ist vorliegend unter anderem, ob die Vorinstanz die Appellantin/Beklagte zu Recht verpflichtete, der Appellatin/Klägerin den Lohn für die Monate Februar und März 2006 von insgesamt CHF 10'800.-- brutto und ein restliches Ferienguthaben von CHF 3'600.-- brutto, je zuzüglich Zins von 5 % seit 1. April 2006 zu bezahlen. Erwägungen