Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. November 2006 (100 06 927) Solange der Arbeitgeber sich mit verfallenen Lohnzahlungen im Rückstand befindet, kann der Arbeitnehmer seine Leistung für die laufende Lohnperiode verweigern. Für diese Zeit steht ihm der Lohn zu (Art. 82 OR, Art. 324 Abs. 1 OR analog; E. 2) Bei berechtigter Leistungsverweigerung ist der Arbeitnehmer nicht zum Bezug seiner Ferien verpflichtet. Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht bezogene Ferien, sind in Geld abzugelten (Art. 1 Abs. 2 ZGB, Art. 329d OR; E. 3). Lohnzahlung und Anordnung von Ferienbezug bei berechtigter Arbeitsverweigerung Sachverhalt