{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-11-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2006-927_2006-11-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=53d1ccae-2882-4672-8ac5-a5c3e6ea19d4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433862", "Checksum": "597154fb279a6f33a815d909b0dc6c74"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100 2006 927", "100 06 927"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 14.11.2006 100 2006 927 (100 06 927)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solange der Arbeitgeber sich mit verfallenen Lohnzahlungen im Rückstand befindet, kann der Arbeitnehmer seine Leistung für die laufende Lohnperiode verweigern. Für diese Zeit steht ihm der Lohn zu (Art. 82 OR, Art. 324 Abs. 1 OR analog; E. 2)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:49:14", "Checksum": "3ccfc0aea44d99846fe9694a998cd1c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 14.11.2006 100 2006 927 (100 06 927)\nRegeste:\nSolange der Arbeitgeber sich mit verfallenen Lohnzahlungen im Rückstand befindet, kann der Arbeitnehmer seine Leistung für die laufende Lohnperiode verweigern. Für diese Zeit steht ihm der Lohn zu (Art. 82 OR, Art. 324 Abs. 1 OR analog; E. 2)\n\n4.\nMit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden laut Art. 339 Abs. 1 OR alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig. Dazu gehören insbesondere auch Forderungen für nicht bezogene Ferien (BGE 4C.66/2006 vom 28. Juni 2006, E. 5.1). Endet das Arbeitsverhältnis infolge Kündigung, ist zum Eintritt des Verzugs keine Mahnung erforderlich. Die Verzinsung als Verzugsfolge setzt bei Beendigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses durch Kündigung mit dem Ablauf der Kündigungsfrist ein (BGE 4C.67/2005 vom 4. Mai 2005, E. 2.3). Das Arbeitsverhältnis der Appellatin mit der Appellantin endete zufolge Kündigung am 31. März 2006. Die Appellantin geriet somit mit Ablauf dieses Arbeitsverhältnisses in Verzug und hat daher ab dem 1. April 2006 entsprechend Art. 104 Abs. 1 OR Verzugszinsen in Höhe von 5 % auf den geschuldeten Forderungen zu bezahlen.\n5.\n( … )\n6. ( … )\n7.\n( … )\nKGE ZS vom 14. November 2006 i.S. H. gegen S. AG (100 06 927(STS)"}