{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-11-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2006-927_2006-11-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=53d1ccae-2882-4672-8ac5-a5c3e6ea19d4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "597154fb279a6f33a815d909b0dc6c74"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2006 927", "100 06 927"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 14.11.2006 100 2006 927 (100 06 927)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solange der Arbeitgeber sich mit verfallenen Lohnzahlungen im Rückstand befindet, kann der Arbeitnehmer seine Leistung für die laufende Lohnperiode verweigern. 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April 2006 zu bezahlen.\na)\nStrittig ist, ob die Appellatin während der Zeit, in welcher sie wegen Rückstands der Appellantin bei der Lohnzahlung ihre Arbeitsleistung verweigerte, hätte ihre Ferien beziehen müssen.\nDer Gesetzgeber stellte für diesen Fall keine Regel auf. Insoweit erweist sich das Gesetz als lückenhaft. Gemäss Art. 1 Abs. 2 ZGB hat der Richter in diesem Fall nach der Regel zu entscheiden, die er als Gesetzgeber aufstellen würde. Dabei sind die Einheit der Rechtsordnung und die beteiligten Interessen zu berücksichtigen (BGE 128 III 82 S. 89, E. 2d/cc).\nDas Gesetz gewährt in Art. 329a OR dem Arbeitnehmer Ferien. Zweck der Ferien ist die Erholung des Arbeitnehmers (BGE 128 III 271 S. 280 E. 4a/aa). Damit die Rechtsordnung in sich widerspruchsfrei und einheitlich bleibt, hat die aufzustellende Regel den Ferienzweck zu wahren. Gemäss der zu treffenden Regel darf somit an Tagen, an welchen der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung verweigert, kein Ferienbezug angeordnet werden, sofern sich der Arbeitnehmer an den fraglichen Tagen nur eingeschränkt oder nicht erholen kann.\nDer Arbeitnehmer kann seine Arbeitsleistung solange verweigern als der Arbeitgeber seiner Lohnzahlungspflicht nicht nachkommt. Zahlt jedoch der Arbeitgeber den ausstehenden Lohn, muss der Arbeitnehmer gleich wieder zur Arbeit erscheinen. Der Arbeitnehmer muss somit ständig damit rechnen, dass er seine Ferien abbrechen muss, um seine Arbeit wieder aufzunehmen. Er wird sich damit nicht in gleichem Mass erholen können, wie wenn er bis zu einem im Voraus bestimmten Zeitpunkt Ferien machen kann. Der Zweck der Ferien wird damit beeinträchtigt. Im Weiteren kann der Arbeitnehmer bei Ausbleiben des Lohns diesen nicht für die Finanzierung der Ferien verwenden. Aufgrund dessen kann es ihm erschwert oder gar verunmöglicht werden, von zu Hause weg irgendwo hin in die Ferien zufahren. Er muss dann die Ferien zu Hause verbringen. Die Ferien zu Hause zu verbringen, bedeutet jedoch nicht für jeden Arbeitnehmer Erholung. Die meisten Arbeitnehmer verbringen denn auch ihre Ferien zu ihrer Erholung abseits von zu Hause. Demzufolge ist davon auszugehen, dass bei wegen Ausbleibens des Lohnes fehlender Möglichkeit zum Verreisen die Erholungswirkung der Ferien grundsätzlich geschmälert wird. Aufgrund dieser Ausführungen lässt sich unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit eine Pflicht des Arbeitnehmers zum Ferienbezug bei Leistungsverweigerung nicht vereinbaren. Auch eine Berücksichtigung der Interessenlage der beteiligten Personen führt zu keinem anderen Ergebnis. Aus der Sicht des Arbeitnehmers lässt sich eine Pflicht zum Ferienbezug in der Zeit, in welcher er wegen Ausbleibens des Lohnes seine Arbeitsleistung verweigert, nicht rechtfertigen. Die Erholung von in den in der Zeit der Leistungsverweigerung bezogenen Ferien wäre, wie bereits gezeigt, nur eingeschränkt oder gar nicht möglich. Aus der Sicht des Arbeitgebers besteht ein Interesse, dass der Arbeitnehmer an Tagen, an denen er seine Arbeitsleistung verweigert, seine Ferien bezieht. Dadurch würde nämlich der Lohnaufwand des Arbeitgebers reduziert. Zu beachten ist jedoch, dass es der Arbeitgeber durch rechtzeitige Lohnzahlung in der Hand hat, die Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers abzuwenden. Es erscheint daher angebracht, den Arbeitnehmer bei berechtigter Leistungsverweigerung nicht zum Bezug seiner Ferien zu verpflichten. Im vorliegenden Fall sind demzufolge der Appellatin in der Zeit, in welcher sie wegen Rückstands der Appellantin mit der Lohnzahlung ihre Arbeitsleistung verweigerte, keine Ferientage in Abzug zu bringen.\nb)\nFerien, die bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht bezogen wurden oder werden konnten, sind in Geld abzugelten (Rebinder/Portmann, a.a.O., N. 5 zu Art. 329d; BGE 128 III 271 S. 280 E. 4a/aa).\nDie Appellatin hat gemäss Ziff. 8 des Arbeitsvertrags Anspruch auf 20 bezahlte Ferientage pro Kalenderjahr. Insgesamt war die Klägerin während 10 Monaten (Juni 2005 bis März 2006) bei der Appellantin angestellt. Die Appellatin hat somit zeitanteilig einen Anspruch auf 16.5 Ferientage. Die Beweislast für den Bezug der Ferien obliegt der Appellantin (BGE 128 III 271 S. 274 E. 2a/bb). Die Appellatin bezog unbestritten am 2. und 3. Januar 2006 Ferien. Einen weiteren Ferienbezug wies die Appellantin nicht nach. Es ist somit davon auszugehen, dass der Appellatin 14.5 Ferientage zustehen. Die Appellatin hat folglich bei einem Monatslohn von CHF 5'400.-- Anspruch auf Auszahlung eines Ferienguthabens von CHF 3'600.-- (CHF 5'400.-- geteilt durch 21.75 Tage multipliziert mit 14.5 Tagen).\n"}