{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-11-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2006-927_2006-11-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=53d1ccae-2882-4672-8ac5-a5c3e6ea19d4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "597154fb279a6f33a815d909b0dc6c74"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2006 927", "100 06 927"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 14.11.2006 100 2006 927 (100 06 927)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solange der Arbeitgeber sich mit verfallenen Lohnzahlungen im Rückstand befindet, kann der Arbeitnehmer seine Leistung für die laufende Lohnperiode verweigern. 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Für diese Zeit steht ihm der Lohn zu (Art. 82 OR, Art. 324 Abs. 1 OR analog; E. 2)\nBei berechtigter Leistungsverweigerung ist der Arbeitnehmer nicht zum Bezug seiner Ferien verpflichtet. Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht bezogene Ferien, sind in Geld abzugelten (Art. 1 Abs. 2 ZGB, Art. 329d OR; E. 3).\nLohnzahlung und Anordnung von Ferienbezug bei berechtigter Arbeitsverweigerung\nSachverhalt\nDie Klägerin war seit dem 1. Juni 2005 bei der Beklagten tätig. Als Entlöhnung wurde ein monatlicher Bruttolohn von CHF 5'400.--, welcher 12-mal im Jahr auszurichten ist, vereinbart. Das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin kündigte die Beklagte auf den 31. März 2006. Streitig ist vorliegend unter anderem, ob die Vorinstanz die Appellantin/Beklagte zu Recht verpflichtete, der Appellatin/Klägerin den Lohn für die Monate Februar und März 2006 von insgesamt CHF 10'800.-- brutto und ein restliches Ferienguthaben von CHF 3'600.-- brutto, je zuzüglich Zins von 5 % seit 1. April 2006 zu bezahlen.\nErwägungen\n1.\n( … )\n2.\nZunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Appellantin zu Recht verpflichtete, der Appellatin den Lohn für die Monate Februar und März 2006 von insgesamt CHF 10'800.-- brutto zuzüglich Zins von 5 % seit 1. April 2006 zu bezahlen.\na)\nDer Arbeitnehmer ist nach Art. 323 Abs. 1 OR zwar vorleistungspflichtig und hat die dem Lohn entsprechende Arbeitsleistung bei Fälligkeit bereits erbracht. Solange der Arbeitgeber sich mit verfallenen Lohnzahlungen im Rückstand befindet, gibt ihm das Bundesgericht gleichwohl in Anlehnung an seine Rechtsprechung zu Sukzessivlieferungsverträgen in entsprechender Anwendung von Art. 82 OR ein Leistungsverweigerungsrecht für die laufende Lohnperiode, um zu verhindern, dass er dem Arbeitgeber auf unbestimmte Zeit Kredit gewährt und das Risiko trägt, die Gegenleistung nicht zu erhalten. Für die Dauer der Leistungsverweigerung steht ihm denn auch in analoger Anwendung von Art. 324 Abs. 1 OR der Lohn zu (BGE 120 II 209, E. 9; Manfred Rehbinder/Wolfgang Portmann, Basler Kommentar, 3. Auflage, N. 3 f. zu Art. 323).\nb)\nWie die Vorinstanz feststellte, erhielt die Appellatin seit Beginn des Arbeitsverhältnisses im Juni 2005 entgegen der Ziffer 7 des Arbeitsvertrages, wonach die Lohnzahlung jeweils durch Überweisung auf ein Postcheckoder Bankkonto erfolgt, die Lohnzahlungen in unregelmässigen Abständen bar auf die Hand und teilweise in ausländischer Währung ausbezahlt. Gemäss den Quittungen, die die Klägerin nach Erhalt der Zahlungen unterschrieb, wurde der Appellatin seit Beginn des Arbeitsverhältnisses nie der volle Lohn ausbezahlt. Die Appellatin machte ab dem 1. Februar 2006 von ihrem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch und teilte dies der Appellantin mit Schreiben vom 30. Januar 2006 durch ihren Rechtsvertreter mit. Die Appellantin anerkannte in der mit der Appellatin abgeschlossenen Vereinbarung vom 6. Februar 2006, dass sie nicht entrichtete Lohnzahlungen von CHF 21'014.-- sowie bis zum 31. Januar 2006 aufgelaufenen Zins von CHF 336.15 schulde. Aufgrund dieses erheblichen Lohnrückstands sind die Voraussetzungen für eine rechtsgültige Arbeitsverweigerung der Appellatin erfüllt, weshalb der Appellatin für die Monate Februar und März 2006 ein Lohnanspruch von CHF 10'800.-- brutto zusteht.\n"}