Schliesslich stuft auch das Kantonsgericht M. als Mittäter und nicht nur als blossen Gehilfen bei der Tat vom 30. April 2004 ein. Unter Anwendung des neuen Rechts wird B. zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren, wovon 1/2 Jahr unbedingt, verurteilt. M. wird zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen a Fr. 110.00. Die Probezeit beträgt jeweils 3 Jahre. 12 Kosten ( … ) KGE ZS vom 16. Mai 2007 i.S. Staatsanwaltschaft gegen B. und M. (100 06 726/BIN)