9. ( … ) 10. Strafzumessung ( … ) 11. Zusammenfassung ( … ). Mit der Vorinstanz kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass es sich bei den Verletzungen G.s um eine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 3 StGB handelt. Beide Appellanten hatten nach Ansicht des Gerichts bei der Tat vom 30. April 2004 zumindest Eventualvorsatz in Bezug auf die Begehung schwerer Körperverletzungen. Sie müssen sich auch die konkret zur Ausführung gelangte Tat in vollem Umfang entgegen halten lassen. Schliesslich stuft auch das Kantonsgericht M. als Mittäter und nicht nur als blossen Gehilfen bei der Tat vom 30. April 2004 ein.