Er sprach sich mit B. bezüglich eines Alibis ab und beteiligte sich an der Verteilung eines Flugblattes, mit dem von den wahren Tätern abgelenkt werden sollte. M. leistete durch seine Beteiligung auch einen nicht zu unterschätzenden psychologischen Tatbeitrag, kam ihm doch als Führungsmitglied der "Warriors" eine gewisse Vorbildfunktion insbesondere gegenüber den jüngeren Tatbeteiligten zu. Gesamthaft betrachtet erscheint M.s Tatbeitrag als so wesentlich, dass er vom Gericht nur als Mittäter betrachtet werden kann. Im Übrigen wird auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz (S. 25 ff.) verwiesen. 9. ( … ) 10. Strafzumessung ( … ) 11. Zusammenfassung ( … ).