Damit hat er weitere strafbare Handlungen, die sich bei der Ausführung der Straftat ereignen, mit Wissen und Willen im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen (BGE 115 IV 161f. = Pr 79 (1990) Nr. 275). 8.3 M. kannte zugestandenermassen den ungefähren Tatplan, auch wenn ihm dieser nicht im Detail bekannt gegeben worden ist. Er ging davon aus, dass die gegnerische Gruppierung am Bahnhof angegriffen werden sollte. Er konnte auf der Windentalerhöhe die Vorbereitungen der übrigen Beteiligten beobachten, hörte B.s Anordnungen und sah zumindest einzelne der mitgeführten Waffen.