Auch ein während der Ausführung des Planes zustande gekommener Konsens reicht aus (Andreas Donatsch / Brigitte Tag, Strafrecht I, 8. Auflage 2006, S. 178). Es reicht für die Annahme der Mittäterschaft auch aus, dass die betreffende Handlung stillschweigend in Kauf genommen wird, sofern ihre Verwirklichung sich im Rahmen der Ausführung des ausdrücklich genehmigten Tatplans hält. Es genügt, dass der einzelne Mittäter seinen persönlichen Beitrag zum Entschluss und zur Planung der Tat erbracht hat. Damit hat er weitere strafbare Handlungen, die sich bei der Ausführung der Straftat ereignen, mit Wissen und Willen im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen (BGE 115 IV 161f.