Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Auflage 2005, S. 364). Ohne Bedeutung ist, ob ein unerlässlicher Tatbeitrag notfalls von jemand anderem hätte erbracht werden können - was zählt ist nur die tatsächlich erfolgte Mitwirkung. Auf der subjektiven Seite erforderlich ist auch beim Mittäter Vorsatz in Bezug auf die mittäterschaftlich verübte Tat. Diese muss jedoch nicht in allen Einzelheiten geplant sein, eine generelle Absprache genügt. Auch ein während der Ausführung des Planes zustande gekommener Konsens reicht aus (Andreas Donatsch / Brigitte Tag, Strafrecht I, 8. Auflage 2006, S. 178).