Eventualvorsatz genügt; auch ein nachträglicher Beitritt zum Entschluss ist möglich, selbst während der Ausführung der geplanten Tat (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Auflage 2005, S. 359 f.). Auch der Fahrer eines Fluchtfahrzeuges kann Mittäter sein, wenn er Tatherrschaft besitzt. Sein Tatbeitrag sollte dabei so wesentlich sein, dass das Delikt ohne ihn nicht zustande gekommen wäre - zu denken ist etwa an das Gelingen des Bankraubs, der von schneller Flucht abhängig ist (Andreas Donatsch / Brigitte Tag, Strafrecht I, 8. Auflage 2006, S. 172; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Auflage 2005, S. 364).