BGE 118 IV 399). Nach der seit BGE 111 IV 53 auch vom Bundesgericht vertretenen Lehre der funktionalen Tatherrschaft kommt es für die Annahme von Mittäterschaft darauf an, ob der jeweilige Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Entscheidendes Kriterium ist die Frage, ob der Beteiligte über Tatherrschaft verfügt oder nicht. Tatherrschaft setzt einen gemeinsam getragenen Tatentschluss voraus, der aber auch bloss konkludent zum Ausdruck kommen kann. Eventualvorsatz genügt;