Jeder auf diese Weise Beteiligte wird als Täter bestraft, auch in Bezug auf Tatbestände, die er nicht oder nicht vollständig durch eigenes Handeln verwirklicht hat (Andreas Donatsch / Brigitte Tag, Strafrecht I, 8. Auflage 2006, S. 166 m.w.H.). Der Mittäter wirkt bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit, so dass er als Hauptbeteiligter betrachtet werden kann (BGE 118 IV 230; BGE 118 IV 399).