Die Haupttat muss jedoch tatsächlich gefördert werden. Auf der subjektiven Seite erfordert die Annahme der Gehilfenschaft, dass sich der Gehilfe die objektiven und subjektiven Merkmale der Haupttat vorstellt, wobei er die Einzelheiten nicht zu kennen braucht. Der Gehilfe muss die Haupttat mit Wissen und Willen unterstützen, wobei Eventualvorsatz genügt. Mittäter ist dahingegen, wer gemeinschaftlich in gewollter Zusammenarbeit eine Straftat verübt. Jeder auf diese Weise Beteiligte wird als Täter bestraft, auch in Bezug auf Tatbestände, die er nicht oder nicht vollständig durch eigenes Handeln verwirklicht hat (Andreas Donatsch / Brigitte Tag, Strafrecht I, 8. Auflage 2006, S. 166 m.w.