8.2 Gemäss Art. 25 StGB wird als Gehilfe bestraft, wer zu einer Straftat vorsätzlich Hilfe leistet. Als "Hilfe leisten" wird jeder kausale Beitrag verstanden, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte (BGE 118 IV 312). Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zu der Tat gekommen wäre (BGE 121 IV 119). Der Tatbeitrag muss die Tatförderung bezwecken. Die Beihilfehandlung kann vor oder während der Haupttat bis zu deren Vollendung erfolgen. Denkbar ist sowohl physische als auch psychische Hilfeleistung. Die Haupttat muss jedoch tatsächlich gefördert werden.