Es handelt sich auch nicht um Exzesse Einzelner im Sinne einer Abweichung vom Tatplan. Die Beteiligten hatten insbesondere zur Kenntnis genommen, dass M.B. einiges getrunken hatte und wussten, dass er dadurch enthemmter wurde und damit auch massivere Verletzungen in Kauf zu nehmen waren. Aufgrund ihres Verhaltens und ihres Wissens müssen sich B. und M. eine Unsicherheit über die Auswahl der Opfer entgegenhalten lassen. 8. Beteiligungsart des M. 8.1 M. macht geltend, sein Tatbeitrag als Fahrer sei nicht als Mittäterschaft, sondern als Gehilfenschaft zu qualifizieren. Er habe die Tat insbesondere nicht als seine eigene angesehen, was typisch sei für einen Gehilfen. 8.2 Gemäss Art.