Es wurden diejenigen Rechtsgüter verletzt, die gemäss Tatplan verletzt werden sollten. 7.3 Die irrtümliche Zuordnung der Opfer zur Zielgruppe der Gegengruppierung stellt einen error in persona vel objecto oder blossen Motivirrtum dar. Ein solcher Irrtum ist hinsichtlich der Strafverfolgung irrelevant. Aufgrund des diffusen Tatplans, der eine solche Verwechslung geradezu begünstigte, ist der Irrtum der Schlagenden auch allen übrigen Mittätern voll zurechenbar (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Auflage 2005, S. 186). Es handelt sich auch nicht um Exzesse Einzelner im Sinne einer Abweichung vom Tatplan.