Der ursprüngliche Tatplan ist mit der zur Ausführung gelangten Variante zu vergleichen. Wie bereits oben ausgeführt war geplant, vermummt auf den Bahnhof zu stürmen und dort die gegnerische Gruppierung anzugreifen. Die Gegner waren bei diesem Tatplan jedoch nicht genau umrissen und die einzelnen Mitglieder der gegnerischen Gruppierung waren nicht individualisiert. Die Appellanten sagten anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht aus, sie selbst seien nie den Repressionen der gegnerischen Gruppierung ausgesetzt gewesen. Die Zahl und Identität der Mitglieder der gegnerischen Gruppierung war den Tätern scheinbar weitgehend unbekannt.