Im Übrigen wird auch diesbezüglich auf das Urteil des Strafgerichts (S. 30 ff.) verwiesen. 7. Vorsatz in Bezug auf allfällig geänderten Tatplan 7.1Beide Appellanten machen geltend, es sei ein anderer Plan in die Tat umgesetzt worden, als ursprünglich abgemacht. Es sei nie geplant gewesen, gegen unbeteiligte Dritte vorzugehen. Ziel des Angriffs sei die gegnerische Gruppierung gewesen. Die Verletzungen der unbeteiligten Dritten D., G. und C. könnten den Appellanten mangels Vorsatz nicht zugerechnet werden. Es stellt sich deshalb die Frage, wem welche Taten wie zuzurechnen sind. 7.2 Der ursprüngliche Tatplan ist mit der zur Ausführung gelangten Variante zu vergleichen.