Selbst wenn B. etwa die Nägel im Axtstiel von M.B. nicht gesehen hat, reichte die Schlagkraft der von ihm eingestandener Massen gesehenen Waffen, für die Herbeiführung von schweren Verletzungen. Ausgehend vom gemeinsamen Tatplan eines gewaltsamen Gegenschlags, bei dem jeder über seine Bewaffnung frei entscheiden konnte, musste jeder der Beteiligten mit deren Einsatz zur Verteidigung aber auch zum Angriff rechnen. B. und M. haben wie die anderen Beteiligten mit schweren Körperverletzungen rechnen müssen und solche zumindest in Kauf genommen. Im Übrigen wird auch diesbezüglich auf das Urteil des Strafgerichts (S. 30 ff.) verwiesen.