Die Beteiligten waren zum Teil sehr schwer bewaffnet. Als einer der Rädelsführer musste B. mit Verletzungen auch psychosomatischer Art rechnen. Die Gleichgültigkeit und die Bagatellisierungstendenz gegenüber den möglichen Verletzungsfolgen stehen im krassen Gegensatz zu den eingesetzten Mitteln, die den Appellanten bekannt waren. Allen hätte aufgrund dieser Situation klar sein müssen, dass es zu schweren Körperverletzungen hätte kommen können. Nicht mit dieser Möglichkeit zu rechnen, ist unter diesen Umständen sorgfaltswidrig.