man solle von den Gegnern erst ablassen, wenn diese am Boden lägen und sich nicht mehr bewegten (…). Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erklärt B., es sei geplant gewesen, auf die Gegner zuzurennen und falls diese stehenblieben (was nicht erwartet worden sei) zuzuschlagen. Handgreiflichkeiten wie Faustschläge seien in Kauf genommen worden. M. gibt bei der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht an, er sei nicht genau über den Tatplan informiert gewesen, er sei jedoch aufgrund der Umstände davon ausgegangen, dass gegen die gegnerische Gruppierung vorgegangen werden sollte. Er sei von Einschüchterungen und höchstens Faustschlägen ausgegangen.