Ein direkter Wille, durch den Angriff vom 30. April 2004 Menschen schwer am Körper zu verletzen, lässt sich den Appellanten nicht unterstellen. Fraglich ist jedoch, ob sie allfällige schwere Körperverletzungen in Kauf genommen haben. Eventualvorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung einer bestimmten Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB).