Der Antrag um Entfernung der Aktenstücke, welche vor dem Beizug der notwendigen Verteidigung erhoben worden sind, wird aus diesen Gründen abgewiesen. 2.3 ( … ) 3. ( ... ) 4. ( … ) 5. Qualifikation der Verletzungen G.s als schwere Körperverletzung ( … ) 6. Vorsatz in Bezug auf schwere Körperverletzung 6.1 Es stellt sich die Frage, ob der Vorsatz B.s und M.s auch eine allfällige schwere Körperverletzung der anzugreifenden Personen am Liestaler Bahnhof umfasste. Dies wird von beiden bestritten. Ein direkter Wille, durch den Angriff vom 30. April 2004 Menschen schwer am Körper zu verletzen, lässt sich den Appellanten nicht unterstellen.