Die Aussagen B.s vor und nach dem Beizug eines Verteidigers sind weitgehend deckungsgleich. Auch anlässlich der Hauptverhandlungen vor der Vorinstanz und vor dem Kantonsgericht blieb B. bei seinen Aussagen. Er unterlässt es, seinen Antrag materiell zu begründen. Es ist völlig unklar, inwiefern ihm durch die Verwendung der Beweise, die zum Zeitpunkt, als er noch keinen Rechtsvertreter hatte, erlangt worden sind, ein Nachteil erwächst. Das Verfahren erscheint insgesamt als fair. Der Antrag um Entfernung der Aktenstücke, welche vor dem Beizug der notwendigen Verteidigung erhoben worden sind, wird aus diesen Gründen abgewiesen.