Erst als klar wurde, dass auch der Vorwurf einer schweren Körperverletzung im Raum stand, wurde die notwendige Verteidigung bejaht. Das Gericht kommt zum Schluss, dass es sich bei den angesprochenen Beweisen nicht um rechtswidrig erlangte Beweise i.S.v. § 41 Abs. 1 StPO handelt. Doch selbst wenn man zum Schluss kommen würde, dass bereits zu Beginn des Verfahrens von einem Fall der notwendigen Verteidigung hätte ausgegangen werden müssen, führt eine Interessenabwägung im oben umschriebenen Sinn nicht zu einem Ausschluss der strittigen Aktenstücke. Die Aussagen B.s vor und nach dem Beizug eines Verteidigers sind weitgehend deckungsgleich.