100 05 983, Ziff. 3) verwiesen. Im vorliegenden Fall standen anfänglich lediglich die Vorwürfe der einfachen Körperverletzung, des Angriffs und der Sachbeschädigung im Raum. Praxisgemäss war bei dieser Sachlage nicht mit einer unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen. Auch erschien die Sach- oder Rechtslage nicht besonders schwierig. Verschiedene Anträge des Mitangeklagten S. um Gewährung der notwendigen Verteidigung wurden denn anfänglich vom Verfahrensgericht in Strafsachen auch abgewiesen (act. 191, 205, 212.19). Erst als klar wurde, dass auch der Vorwurf einer schweren Körperverletzung im Raum stand, wurde die notwendige Verteidigung bejaht.