Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, um so eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Angeklagten daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 109 Ia 244 sowie BGE 130 I 126 E. 3.2 S. 132 mit Hinweisen). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Praxis des Bundesgerichts im Ergebnis bestätigt. Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert Art. 6 EMRK das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, enthält aber keine grundsätzlichen Bestimmungen über die Zulässigkeit von Beweismitteln. Dies sei in erster Linie eine Angelegenheit nationaler Gesetzgebung.