32 Abs. 2 BV garantiert. Die mit der Strafverfolgung betrauten Behörden haben je nach Schwere der dem Angeschuldigten zur Last gelegten Vorwürfe auch ohne entsprechendes Zutun des Betroffenen für eine hinreichende Rechtsvertretung zu sorgen (BGE 6P.216/2006 vom 12. Februar 2007, Erw. 4.2). Gemäss § 41 Abs. 1 StPO dürfen auf unzulässige Weise erlangte Beweise nicht verwertet werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung überwiege die rechtlich geschützten Interessen der angeschuldigten Person.