Der Beizug einer Verteidigerin oder eines Verteidigers ist gemäss § 18 StPO etwa dann notwendig, wenn eine unbedingt vollziehbare Gesamt-Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monaten oder eine Verwahrung zu erwarten ist (lit. b) oder wenn andere Gründe im Interesse der Rechtsprechung dies verlangen, namentlich bei besonders schwieriger Sach- oder Rechtslage (lit. d). Die notwendige Verteidigung bei drohendem Freiheitsentzug wird auch durch Art. 32 Abs. 2 BV garantiert.