Erwägungen 1. ( … ) 2. Verfahrensanträge 2.1 ( … ) 2.2 Weiter beantragt B. anlässlich der Hauptverhandlung die Entfernung aller Aktenstücke, welche vor dem Beizug der notwendigen Verteidigung erhoben worden sind. Er begründet dies damit, dass der Verfahrensleitung von Anfang an klar gewesen sei, dass er als Rädelsführer mit einer unbedingten Gefängnisstrafe rechnen musste. Der Beizug einer Verteidigerin oder eines Verteidigers ist gemäss § 18 StPO etwa dann notwendig, wenn eine unbedingt vollziehbare Gesamt-Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monaten oder eine Verwahrung zu erwarten ist (lit.