Der Tatbeitrag des Fahrers M. wird nicht bloss als Gehilfenschaft, sondern als Mittäterschaft eingestuft. Kriterien zur Abgrenzung zwischen der Gehilfenschaft und der Mittäterschaft sind v.a. die Tatherrschaft, die Kenntnis des Tatplans und die Wesentlichkeit des Tatbeitrags (Art. 25 StGB; E. 8). Strafrecht / Strafprozessrecht Überfall auf Personen im und um den Coop Pronto-Shop Liestal, Eventualvorsatz auf schwere Körperverletzung, Abgrenzung Gehilfenschaft und Mittäterschaft, Beweisverwertung Sachverhalt