12 Abs. 2 Satz 2 StGB; E. 6). Die irrtümliche Zuordnung der Opfer zu einer bestimmten Zielgruppe stellt unter den konkreten Umständen einen unbeachtlichen error in persona vel objecto oder blossen Motivirrtum dar. Darin, dass bei dem Angriff auf dem Liestaler Bahnhof scheinbar willkürlich herausgepickte Personen zu Schaden kamen, liegt keine relevante Änderung des ursprünglichen Tatplans. Die beiden Appellanten müssen sich die vorsätzliche Schädigung der verletzten Personen zurechnen lassen (E. 7). Der Tatbeitrag des Fahrers M. wird nicht bloss als Gehilfenschaft, sondern als Mittäterschaft eingestuft.