{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-05-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2006-726_2007-05-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f21b9df9-19cc-4641-994e-e3a3f94359e4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433862", "Checksum": "5449d5bfb50c4552a1c94ad04a570d40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100 2006 726", "100 06 726"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.05.2007 100 2006 726 (100 06 726)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Überfall auf Personen im und um den Coop Pronto-Shop Liestal, Eventualvorsatz auf schwere Körperverletzung, Abgrenzung Gehilfenschaft und Mittäterschaft, Beweisverwertung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:49:30", "Checksum": "0bee79cc82cf62147dc2be9fc8145395", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.05.2007 100 2006 726 (100 06 726)\nRegeste:\nÜberfall auf Personen im und um den Coop Pronto-Shop Liestal, Eventualvorsatz auf schwere Körperverletzung, Abgrenzung Gehilfenschaft und Mittäterschaft, Beweisverwertung\n\n\n8.3 M. kannte zugestandenermassen den ungefähren Tatplan, auch wenn ihm dieser nicht im Detail bekannt gegeben worden ist. Er ging davon aus, dass die gegnerische Gruppierung am Bahnhof angegriffen werden sollte. Er konnte auf der Windentalerhöhe die Vorbereitungen der übrigen Beteiligten beobachten, hörte B.s Anordnungen und sah zumindest einzelne der mitgeführten Waffen. Er fuhr in der Folge einen der elf Schläger in die Nähe des Liestaler Bahnhofs und parkierte sein Auto strategisch so, dass er schnell wegfahren konnte. Für das Gelingen der Tat war es äusserst wichtig, dass alle Beteiligten schnell wegbefördert werden konnten, vor allem unter Berücksichtigung dessen, dass sich die Alarmzentrale der Polizei Baselland mit den Polizeifahrzeugen nur wenige 100 Meter vom Tatort entfernt befindet. Demzufolge war es wie bei einem Bankraub unabdingbar, dass die mindestens elf am Angriff unmittelbar Beteiligten von den vier Fahrern gleichzeitig weggefahren werden konnten M. ermöglichte gemeinsam mit den drei Fahrerinnen die Flucht der Schläger, was ihn als wichtiges Glied in der Kette erscheinen lässt. Er machte sich den Tatplan zu eigen, billigte diesen und lieferte seinen nicht unwesentlichen Beitrag. Indem er den Schlägern die schnelle Flucht ermöglichte, trug er wesentlich zur Beendigung der Tat bei. Auch in der Folge verhielt sich M. so, dass man davon ausgehen konnte, dass er die Tat vom 30. April 2004 als seine eigene betrachtete: Er sprach sich mit B. bezüglich eines Alibis ab und beteiligte sich an der Verteilung eines Flugblattes, mit dem von den wahren Tätern abgelenkt werden sollte. M. leistete durch seine Beteiligung auch einen nicht zu unterschätzenden psychologischen Tatbeitrag, kam ihm doch als Führungsmitglied der \"Warriors\" eine gewisse Vorbildfunktion insbesondere gegenüber den jüngeren Tatbeteiligten zu. Gesamthaft betrachtet erscheint M.s Tatbeitrag als so wesentlich, dass er vom Gericht nur als Mittäter betrachtet werden kann. Im Übrigen wird auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz (S. 25 ff.) verwiesen.\n9. ( … )\n10. Strafzumessung ( … )\n11. Zusammenfassung\n( … ). Mit der Vorinstanz kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass es sich bei den Verletzungen G.s um eine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 3 StGB handelt. Beide Appellanten hatten nach Ansicht des Gerichts bei der Tat vom 30. April 2004 zumindest Eventualvorsatz in Bezug auf die Begehung schwerer Körperverletzungen. Sie müssen sich auch die konkret zur Ausführung gelangte Tat in vollem Umfang entgegen halten lassen. Schliesslich stuft auch das Kantonsgericht M. als Mittäter und nicht nur als blossen Gehilfen bei der Tat vom 30. April 2004 ein. Unter Anwendung des neuen Rechts wird B. zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren, wovon 1/2 Jahr unbedingt, verurteilt. M. wird zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen a Fr. 110.00. Die Probezeit beträgt jeweils 3 Jahre.\n12 Kosten ( … )\nKGE ZS vom 16. Mai 2007 i.S. Staatsanwaltschaft gegen B. und M. (100 06 726/BIN)"}