{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-05-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2006-726_2007-05-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f21b9df9-19cc-4641-994e-e3a3f94359e4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "5449d5bfb50c4552a1c94ad04a570d40"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2006 726", "100 06 726"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.05.2007 100 2006 726 (100 06 726)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Überfall auf Personen im und um den Coop Pronto-Shop Liestal, Eventualvorsatz auf schwere Körperverletzung, Abgrenzung Gehilfenschaft und Mittäterschaft, Beweisverwertung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:29:25", "Checksum": "898e334087a4dbe2875076495610be32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.05.2007 100 2006 726 (100 06 726)\nRegeste:\nÜberfall auf Personen im und um den Coop Pronto-Shop Liestal, Eventualvorsatz auf schwere Körperverletzung, Abgrenzung Gehilfenschaft und Mittäterschaft, Beweisverwertung\n\n\n7.3 Die irrtümliche Zuordnung der Opfer zur Zielgruppe der Gegengruppierung stellt einen error in persona vel objecto oder blossen Motivirrtum dar. Ein solcher Irrtum ist hinsichtlich der Strafverfolgung irrelevant. Aufgrund des diffusen Tatplans, der eine solche Verwechslung geradezu begünstigte, ist der Irrtum der Schlagenden auch allen übrigen Mittätern voll zurechenbar (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Auflage 2005, S. 186). Es handelt sich auch nicht um Exzesse Einzelner im Sinne einer Abweichung vom Tatplan. Die Beteiligten hatten insbesondere zur Kenntnis genommen, dass M.B. einiges getrunken hatte und wussten, dass er dadurch enthemmter wurde und damit auch massivere Verletzungen in Kauf zu nehmen waren. Aufgrund ihres Verhaltens und ihres Wissens müssen sich B. und M. eine Unsicherheit über die Auswahl der Opfer entgegenhalten lassen.\n8. Beteiligungsart des M.\n8.1 M. macht geltend, sein Tatbeitrag als Fahrer sei nicht als Mittäterschaft, sondern als Gehilfenschaft zu qualifizieren. Er habe die Tat insbesondere nicht als seine eigene angesehen, was typisch sei für einen Gehilfen.\n8.2 Gemäss Art. 25 StGB wird als Gehilfe bestraft, wer zu einer Straftat vorsätzlich Hilfe leistet. Als \"Hilfe leisten\" wird jeder kausale Beitrag verstanden, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte (BGE 118 IV 312). Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zu der Tat gekommen wäre (BGE 121 IV 119). Der Tatbeitrag muss die Tatförderung bezwecken. Die Beihilfehandlung kann vor oder während der Haupttat bis zu deren Vollendung erfolgen. Denkbar ist sowohl physische als auch psychische Hilfeleistung. Die Haupttat muss jedoch tatsächlich gefördert werden. Auf der subjektiven Seite erfordert die Annahme der Gehilfenschaft, dass sich der Gehilfe die objektiven und subjektiven Merkmale der Haupttat vorstellt, wobei er die Einzelheiten nicht zu kennen braucht. Der Gehilfe muss die Haupttat mit Wissen und Willen unterstützen, wobei Eventualvorsatz genügt.\nMittäter ist dahingegen, wer gemeinschaftlich in gewollter Zusammenarbeit eine Straftat verübt. Jeder auf diese Weise Beteiligte wird als Täter bestraft, auch in Bezug auf Tatbestände, die er nicht oder nicht vollständig durch eigenes Handeln verwirklicht hat (Andreas Donatsch / Brigitte Tag, Strafrecht I, 8. Auflage 2006, S. 166 m.w.H.). Der Mittäter wirkt bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit, so dass er als Hauptbeteiligter betrachtet werden kann (BGE 118 IV 230; BGE 118 IV 399). Nach der seit BGE 111 IV 53 auch vom Bundesgericht vertretenen Lehre der funktionalen Tatherrschaft kommt es für die Annahme von Mittäterschaft darauf an, ob der jeweilige Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Entscheidendes Kriterium ist die Frage, ob der Beteiligte über Tatherrschaft verfügt oder nicht. Tatherrschaft setzt einen gemeinsam getragenen Tatentschluss voraus, der aber auch bloss konkludent zum Ausdruck kommen kann. Eventualvorsatz genügt; auch ein nachträglicher Beitritt zum Entschluss ist möglich, selbst während der Ausführung der geplanten Tat (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Auflage 2005, S. 359 f.). Auch der Fahrer eines Fluchtfahrzeuges kann Mittäter sein, wenn er Tatherrschaft besitzt. Sein Tatbeitrag sollte dabei so wesentlich sein, dass das Delikt ohne ihn nicht zustande gekommen wäre - zu denken ist etwa an das Gelingen des Bankraubs, der von schneller Flucht abhängig ist (Andreas Donatsch / Brigitte Tag, Strafrecht I, 8. Auflage 2006, S. 172; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Auflage 2005, S. 364). Ohne Bedeutung ist, ob ein unerlässlicher Tatbeitrag notfalls von jemand anderem hätte erbracht werden können - was zählt ist nur die tatsächlich erfolgte Mitwirkung. Auf der subjektiven Seite erforderlich ist auch beim Mittäter Vorsatz in Bezug auf die mittäterschaftlich verübte Tat. Diese muss jedoch nicht in allen Einzelheiten geplant sein, eine generelle Absprache genügt. Auch ein während der Ausführung des Planes zustande gekommener Konsens reicht aus (Andreas Donatsch / Brigitte Tag, Strafrecht I, 8. Auflage 2006, S. 178). Es reicht für die Annahme der Mittäterschaft auch aus, dass die betreffende Handlung stillschweigend in Kauf genommen wird, sofern ihre Verwirklichung sich im Rahmen der Ausführung des ausdrücklich genehmigten Tatplans hält. Es genügt, dass der einzelne Mittäter seinen persönlichen Beitrag zum Entschluss und zur Planung der Tat erbracht hat. Damit hat er weitere strafbare Handlungen, die sich bei der Ausführung der Straftat ereignen, mit Wissen und Willen im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen (BGE 115 IV 161f. = Pr 79 (1990) Nr. 275)."}