{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-05-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2006-726_2007-05-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f21b9df9-19cc-4641-994e-e3a3f94359e4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "5449d5bfb50c4552a1c94ad04a570d40"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2006 726", "100 06 726"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.05.2007 100 2006 726 (100 06 726)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Überfall auf Personen im und um den Coop Pronto-Shop Liestal, Eventualvorsatz auf schwere Körperverletzung, Abgrenzung Gehilfenschaft und Mittäterschaft, Beweisverwertung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:29:25", "Checksum": "898e334087a4dbe2875076495610be32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.05.2007 100 2006 726 (100 06 726)\nRegeste:\nÜberfall auf Personen im und um den Coop Pronto-Shop Liestal, Eventualvorsatz auf schwere Körperverletzung, Abgrenzung Gehilfenschaft und Mittäterschaft, Beweisverwertung\n\n\n6.3 Sämtlichen Tätern war klar, dass Verletzungen passieren konnten. Es war eine gereizte und aufgepeitschte Stimmung, was von B. auch anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht bestätigt wurde. Die Beteiligten waren zum Teil sehr schwer bewaffnet. Als einer der Rädelsführer musste B. mit Verletzungen auch psychosomatischer Art rechnen. Die Gleichgültigkeit und die Bagatellisierungstendenz gegenüber den möglichen Verletzungsfolgen stehen im krassen Gegensatz zu den eingesetzten Mitteln, die den Appellanten bekannt waren. Allen hätte aufgrund dieser Situation klar sein müssen, dass es zu schweren Körperverletzungen hätte kommen können. Nicht mit dieser Möglichkeit zu rechnen, ist unter diesen Umständen sorgfaltswidrig. Das Gericht kommt wie die Vorinstanz zum Schluss, dass aufgrund der Art der Waffen, aufgrund der Anzahl der Beteiligten, die alle vermummt waren und somit den Blick nicht vollumfänglich frei hatten, aufgrund der aufgeheizten, explosiven Stimmung unter den Beteiligten in einer Mischung aus Wut und Angst und auch aufgrund der verschiedensten Vorfälle im Laufe der Wochen vor dem Angriff davon ausgegangen werden muss, dass die Beteiligten es in Kauf nahmen, dass es neben dem Angriff auch zu schweren Verletzungen kommen kann. Gerade weil es den Beteiligten überlassen wurde, welche Waffe sie mitnehmen wollten und die mitgenommenen Waffen - insbesondere die Baseballschläger und der mit Nägeln besetzte Axtstiel - geeignet sind, schwerste Verletzungen herbeizuführen, wenn sie gegen Menschen eingesetzt werden, musste mit schweren Verletzungen gerechnet werden. Wie die Vorinstanz kommt auch das Kantonsgericht zum Schluss, dass es irrelevant ist, ob die Appellanten jede Waffe genau gesehen haben. Selbst wenn B. etwa die Nägel im Axtstiel von M.B. nicht gesehen hat, reichte die Schlagkraft der von ihm eingestandener Massen gesehenen Waffen, für die Herbeiführung von schweren Verletzungen. Ausgehend vom gemeinsamen Tatplan eines gewaltsamen Gegenschlags, bei dem jeder über seine Bewaffnung frei entscheiden konnte, musste jeder der Beteiligten mit deren Einsatz zur Verteidigung aber auch zum Angriff rechnen. B. und M. haben wie die anderen Beteiligten mit schweren Körperverletzungen rechnen müssen und solche zumindest in Kauf genommen. Im Übrigen wird auch diesbezüglich auf das Urteil des Strafgerichts (S. 30 ff.) verwiesen.\n7. Vorsatz in Bezug auf allfällig geänderten Tatplan 7.1Beide Appellanten machen geltend, es sei ein anderer Plan in die Tat umgesetzt worden, als ursprünglich abgemacht. Es sei nie geplant gewesen, gegen unbeteiligte Dritte vorzugehen. Ziel des Angriffs sei die gegnerische Gruppierung gewesen. Die Verletzungen der unbeteiligten Dritten D., G. und C. könnten den Appellanten mangels Vorsatz nicht zugerechnet werden. Es stellt sich deshalb die Frage, wem welche Taten wie zuzurechnen sind.\n7.2 Der ursprüngliche Tatplan ist mit der zur Ausführung gelangten Variante zu vergleichen. Wie bereits oben ausgeführt war geplant, vermummt auf den Bahnhof zu stürmen und dort die gegnerische Gruppierung anzugreifen. Die Gegner waren bei diesem Tatplan jedoch nicht genau umrissen und die einzelnen Mitglieder der gegnerischen Gruppierung waren nicht individualisiert. Die Appellanten sagten anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht aus, sie selbst seien nie den Repressionen der gegnerischen Gruppierung ausgesetzt gewesen. Die Zahl und Identität der Mitglieder der gegnerischen Gruppierung war den Tätern scheinbar weitgehend unbekannt. B. gibt an, er habe den übrigen Tätern auf der Windentalerhöhe mitgeteilt, dass sich die Gegner am Bahnhof aufhielten, obwohl er selber nicht sicher war, dass dies zutraf. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht gab er an, auf der Windentalerhöhe ein Telefongespräch mit einem fiktiven Komplizen am Liestaler Bahnhof vorgetäuscht zu haben, um seine Mittäter in diesen Glauben zu versetzen. Von einigen Mittätern wurde angegeben, dass die Angriffe auf unbeteiligte Dritte auf Verwechslungen zurückzuführen sind (…). V. gab an, dass Angriffe auf Unbeteiligte im voraus als möglich betrachtet und in Kauf genommen wurden (act. 1469). N. gab an, es sei auch abgemacht gewesen, Flüchtende in Geschäfte zu verfolgen (act. 1255) und dass die meisten einfach nur schlagen wollten (act. 1259). Aufgrund der gesamten Umstände (schnelles Handeln, aufgeheizte Stimmung, Vermummung, Glaube an Präsenz der Gegnerschaft, unklare Identität der Gegnerschaft) sind dies nachvollziehbare, glaubhafte Aussagen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass jene Täter, welche geschlagen haben, glaubten, sie würden tatsächlich auf jene Ausländer einschlagen, welchen sie einen \"Denkzettel\" verpassen wollten. Kein Indiz spricht für einen geänderten Tatplan. Es wurde auf den Bahnhof gestürmt und es wurde dort auf Leute eingeschlagen, in der Meinung es hielten sich die Ausländer dort auf und man schlage auf sie ein. Es wurden diejenigen Rechtsgüter verletzt, die gemäss Tatplan verletzt werden sollten."}