{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-05-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2006-726_2007-05-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f21b9df9-19cc-4641-994e-e3a3f94359e4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "5449d5bfb50c4552a1c94ad04a570d40"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2006 726", "100 06 726"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.05.2007 100 2006 726 (100 06 726)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Überfall auf Personen im und um den Coop Pronto-Shop Liestal, Eventualvorsatz auf schwere Körperverletzung, Abgrenzung Gehilfenschaft und Mittäterschaft, Beweisverwertung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:29:25", "Checksum": "898e334087a4dbe2875076495610be32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.05.2007 100 2006 726 (100 06 726)\nRegeste:\nÜberfall auf Personen im und um den Coop Pronto-Shop Liestal, Eventualvorsatz auf schwere Körperverletzung, Abgrenzung Gehilfenschaft und Mittäterschaft, Beweisverwertung\n\n\nDer bundesgerichtlichen Praxis lässt sich entnehmen, dass die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise sich nur auf § 41 StPO stützen lässt, wenn eine sorgfältige Interessenabwägung stattgefunden hat und im konkreten Fall geprüft wurde, ob das Verfahren gesamthaft fair verlaufen ist. Eine Verwertbarkeit der Beweise lässt sich somit nicht mit dem pauschalen Verweis auf § 41 StPO und einem nicht näher begründeten Hinweis auf ein überwiegendes Interesse an der Strafverfolgung sowie ohne eine entsprechende Fairnessprüfung rechtfertigen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 15. August 2006 (Verfahrens-Nr. 100 05 983, Ziff. 3) verwiesen.\nIm vorliegenden Fall standen anfänglich lediglich die Vorwürfe der einfachen Körperverletzung, des Angriffs und der Sachbeschädigung im Raum. Praxisgemäss war bei dieser Sachlage nicht mit einer unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen. Auch erschien die Sach- oder Rechtslage nicht besonders schwierig. Verschiedene Anträge des Mitangeklagten S. um Gewährung der notwendigen Verteidigung wurden denn anfänglich vom Verfahrensgericht in Strafsachen auch abgewiesen (act. 191, 205, 212.19). Erst als klar wurde, dass auch der Vorwurf einer schweren Körperverletzung im Raum stand, wurde die notwendige Verteidigung bejaht. Das Gericht kommt zum Schluss, dass es sich bei den angesprochenen Beweisen nicht um rechtswidrig erlangte Beweise i.S.v. § 41 Abs. 1 StPO handelt.\nDoch selbst wenn man zum Schluss kommen würde, dass bereits zu Beginn des Verfahrens von einem Fall der notwendigen Verteidigung hätte ausgegangen werden müssen, führt eine Interessenabwägung im oben umschriebenen Sinn nicht zu einem Ausschluss der strittigen Aktenstücke. Die Aussagen B.s vor und nach dem Beizug eines Verteidigers sind weitgehend deckungsgleich. Auch anlässlich der Hauptverhandlungen vor der Vorinstanz und vor dem Kantonsgericht blieb B. bei seinen Aussagen. Er unterlässt es, seinen Antrag materiell zu begründen. Es ist völlig unklar, inwiefern ihm durch die Verwendung der Beweise, die zum Zeitpunkt, als er noch keinen Rechtsvertreter hatte, erlangt worden sind, ein Nachteil erwächst. Das Verfahren erscheint insgesamt als fair.\nDer Antrag um Entfernung der Aktenstücke, welche vor dem Beizug der notwendigen Verteidigung erhoben worden sind, wird aus diesen Gründen abgewiesen.\n2.3 ( … )\n3. ( ... )\n4. ( … )\n5. Qualifikation der Verletzungen G.s als schwere Körperverletzung ( … )\n6. Vorsatz in Bezug auf schwere Körperverletzung\n6.1 Es stellt sich die Frage, ob der Vorsatz B.s und M.s auch eine allfällige schwere Körperverletzung der anzugreifenden Personen am Liestaler Bahnhof umfasste. Dies wird von beiden bestritten. Ein direkter Wille, durch den Angriff vom 30. April 2004 Menschen schwer am Körper zu verletzen, lässt sich den Appellanten nicht unterstellen. Fraglich ist jedoch, ob sie allfällige schwere Körperverletzungen in Kauf genommen haben. Eventualvorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung einer bestimmten Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB).\n6.2 Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten kann davon ausgegangen werden, dass der Tatplan vom 30. April 2004 im wesentlichen darin bestand, dass elf vermummte junge Männer, bewaffnet mit verschiedenen Schlaginstrumenten, auf den Bahnhof Liestal stürmen sollten um dort Mitglieder einer gegnerischen Gruppierung anzugreifen. Weniger klar ist, gegen welche Personen sich der Angriff genau richten sollte und mit welcher Intensität. Man wollte bestimmte Ausländer \"verklopfen\" oder \"abschlagen\" oder \"verprügeln\" oder \"aufs Dach geben\" oder \"niederschlagen\" oder auf sie \"einschlagen\" (…). Die Täter machten im Nachhinein sehr unterschiedliche Angaben bezüglich allfällig in Kauf genommener körperlicher Schädigungen. Die Rede ist etwa von der Inkaufnahme eines kürzeren Spitalaufenthalts (…), von leichten Verletzungen (…), von schweren Verletzungen (…), von Schlagen, bis sich der andere nicht mehr wehren kann (…), von Schlagen, bis der Gegner am Boden liegt (…) oder von der Inkaufnahme schwerer Körperverletzungen oder gar Tötungen (…). Gemäss Aussage des mitbeteiligten V. sagte B. auf der Windentalerhöhe vor allen, man solle die Ausländer umhauen und alles, was im Weg sei wegklopfen; man solle von den Gegnern erst ablassen, wenn diese am Boden lägen und sich nicht mehr bewegten (…). Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erklärt B., es sei geplant gewesen, auf die Gegner zuzurennen und falls diese stehenblieben (was nicht erwartet worden sei) zuzuschlagen. Handgreiflichkeiten wie Faustschläge seien in Kauf genommen worden. M. gibt bei der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht an, er sei nicht genau über den Tatplan informiert gewesen, er sei jedoch aufgrund der Umstände davon ausgegangen, dass gegen die gegnerische Gruppierung vorgegangen werden sollte. Er sei von Einschüchterungen und höchstens Faustschlägen ausgegangen. Beide Angeklagten gaben an, gewisse der mitgeführten Waffen der übrigen Täter gesehen zu haben, sich aber nicht mehr genau zu erinnern, welche Waffen. B. gibt an, er habe den mit Nägeln versehenen Axtstiel M.B.s nur in verpacktem Zustand gesehen. M. ist unsicher, ob er diese Waffe gesehen hat."}