{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-05-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2006-726_2007-05-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f21b9df9-19cc-4641-994e-e3a3f94359e4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "5449d5bfb50c4552a1c94ad04a570d40"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2006 726", "100 06 726"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.05.2007 100 2006 726 (100 06 726)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Überfall auf Personen im und um den Coop Pronto-Shop Liestal, Eventualvorsatz auf schwere Körperverletzung, Abgrenzung Gehilfenschaft und Mittäterschaft, Beweisverwertung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:29:25", "Checksum": "898e334087a4dbe2875076495610be32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.05.2007 100 2006 726 (100 06 726)\nRegeste:\nÜberfall auf Personen im und um den Coop Pronto-Shop Liestal, Eventualvorsatz auf schwere Körperverletzung, Abgrenzung Gehilfenschaft und Mittäterschaft, Beweisverwertung\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Mai 2007 (100 06 726)\nAbweisung des Antrages auf Entfernung jener Aktenstücke, welche vor dem Beizug des notwendigen Verteidigers angelegt worden sind. Anfänglich kein eindeutiger Fall notwendiger Verteidigung. Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beweisverwertung (§ 41 StPO, Art. 6 EMRK, Art. 32 Abs. 2 BV; E. 2.2).\nBei einem Angriff durch eine Gruppe vermummter und bewaffneter junger Männer auf Personen an einem öffentlichen Platz nehmen es die Täter zumindest in Kauf, dass es auch zu schweren Körperverletzungen kommen kann. Eventualvorsatz (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; E. 6).\nDie irrtümliche Zuordnung der Opfer zu einer bestimmten Zielgruppe stellt unter den konkreten Umständen einen unbeachtlichen error in persona vel objecto oder blossen Motivirrtum dar. Darin, dass bei dem Angriff auf dem Liestaler Bahnhof scheinbar willkürlich herausgepickte Personen zu Schaden kamen, liegt keine relevante Änderung des ursprünglichen Tatplans. Die beiden Appellanten müssen sich die vorsätzliche Schädigung der verletzten Personen zurechnen lassen (E. 7).\nDer Tatbeitrag des Fahrers M. wird nicht bloss als Gehilfenschaft, sondern als Mittäterschaft eingestuft. Kriterien zur Abgrenzung zwischen der Gehilfenschaft und der Mittäterschaft sind v.a. die Tatherrschaft, die Kenntnis des Tatplans und die Wesentlichkeit des Tatbeitrags (Art. 25 StGB; E. 8).\nStrafrecht / Strafprozessrecht\nÜberfall auf Personen im und um den Coop Pronto-Shop Liestal, Eventualvorsatz auf schwere Körperverletzung, Abgrenzung Gehilfenschaft und Mittäterschaft, Beweisverwertung\nSachverhalt\nIn der Zeit von Ende 2003 bis im Frühling 2004 kam es in Liestal im Raum Allee / Big Ben-Pub wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen ausländischen Jugendlichen und Anhängern der rechtsradikalen Szene. Aufgrund verschiedener aggressiver Zwischenfälle, bei denen es auch zu Handgreiflichkeiten gekommen sein soll, fühlten sich die Anhänger der rechtsradikalen Szene derart provoziert, dass B. und S. beschlossen, der Gegengruppierung einen Denkzettel zu verpassen und gegen die jungen Ausländer vorzugehen. Am Montag, 26. April 2004, fragten B. und S. Anhänger der rechtsradikalen Szene einzeln an, ob sie bereit seien, sich am Freitag 30. April 2004 an einer Aktion gegen die Gegengruppierung zu beteiligen. Diejenigen, die zusagten, wurden angewiesen, in neutraler Kleidung zu kommen und nicht mit Springerstiefeln oder Bomberjacke. B. stellte es den Eingeweihten frei, sich an diesem Freitag zu bewaffnen. Er notierte sich die Namen der Eingeweihten. Den Eingeweihten war bewusst, dass die Zielgruppe körperlich geschädigt werden sollte.\nAm 30. April 2004 trafen sich die Eingeweihten wie geplant um ca. 20 Uhr beim Parkplatz der Sportbar in Liestal. Sämtliche Beteiligten fuhren daraufhin verteilt auf die vier Fahrzeuge der Fahrer (zu denen auch M. gehörte) auf die Windentaler Höhe, wo B. zu ihnen stiess. B. gab bekannt, dass das Angriffsziel der Liestaler Bahnhof sei. Er sagte bei der Gelegenheit, dass gegen die ausländische Gegengruppierung vorgegangen werden sollte und gab das Startzeichen für den Aufbruch.\nDie Beteiligten verteilten sich auf die Fahrzeuge und wurden von den Fahrern zum Bahnhof bzw. zur Parkhauseinfahrt der Kantonalbank gefahren. Dort angekommen, stiegen sämtliche Beteiligten mit Ausnahme der Fahrer aus, maskierten und bewaffneten sich und stürmten auf das Zeichen B.s hin gemeinsam in Richtung Bahnhof. Beim Bahnhof angekommen griff M.B. den 60 jährigen D., von welchem er meinte, es handle sich um ein Mitglied der ausländischen Gegengruppierung, an und schlug mit einem mit Nägeln besetzten Axtstiel auf ihn ein. Als er den Irrtum erkannte, liess er von D. ab und rannte um den Coop Pronto-Shop in Richtung Restaurant Bistro, wo er den G., Jahrgang 1970, erblickte. Wiederum in der Annahme, es handle sich bei ihm um einen der gegnerischen Ausländer, stiess er auch ihn mit den Händen zu Boden. Als G. daraufhin in den Coop Pronto-Shop fliehen konnte, folgte M.B. ihm und schlug im Ladeninnern mehrmals mit seinem mit Nägeln besetzten Axtstiel auf ihn ein. Ein weiterer der beteiligten Rechtsextremen schlug C., Jahrgang 1985, welcher sich zufälligerweise im Coop Pronto-Shop aufhielt und zum Zeitpunkt des Vorfalles heraustrat, seinen Baseball-Schläger an den Kopf. C. gelang es, sich nach dem Sturz wieder zu erheben und in den Coop Pronto-Shop zu fliehen. Die übrigen Angeklagten, bewaffnet mit Baseballschläger, Eisenkette, Eisenstange, Schlagring und Schlagsäcklein verfolgten währenddessen teilweise auf dem Bahnhofplatz zu Fuss fliehende Ausländer oder vermeintliche Ausländer in der Absicht, ihnen \"einen Denkzettel zu verpassen\" oder begaben sich ebenfalls in den Coop Pronto-Shop. Einige stellten sich in den Eingangsbereich des Coop Pronto-Shops, um zu verhindern, dass die automatischen Schiebetüren schliessen konnten und um damit die Flucht für sich und die Mittäter zu sichern.\nKurze Zeit später rief einer der Beteiligten zum Rückzug, worauf alle wieder zurück zu den wartenden Fahrzeugen rannten und diese bestiegen und via Oristalstrasse in Richtung Büren wegfuhren. Auf dem Ausstellplatz Richtung Seewen hielten sie an, stiegen aus, diskutierten kurz über das Geschehene und trennten sich dann, um nach Hause zu fahren.\nErwägungen\n1. ( … )\n2. Verfahrensanträge\n2.1 ( … )"}