Nachdem keine weiteren Umstände (wie Schulden oder Vermögen) beachtlich sind, ist der berechnete Tagessatz in der Höhe von CHF 130.-- mit der Anzahl Tagessätze (60) zu multiplizieren, woraus eine unbedingte Geldstrafe von total CHF 7'800.-- resultiert. Zusammenfassend ist somit der Angeklagte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 16 Tagen, sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 130.-- (= CHF 7'800.--) zu verurteilen. 5. ( … ) 6. ( … ) 7. ( … ) KGE ZS vom 24. Juni 2008 i.S. Staatsanwaltschaft und F.S. gegen L.S. (100 06 579 [A 109]/NEP)