Nach Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (maximal 360 Tagessätze) und die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (maximal CHF 3'000.-- pro Tagessatz). Der Angeklagte erhält gemäss seinen Ausführungen vor dem Kantonsgericht eine monatliche Rente von CHF 5'300.-- und verfügt über ein Vermögen von ca. CHF 10'000.--, Schulden sind keine ausgewiesen und Unterhaltsbeiträge müssen keine geleistet werden.