Somit erachtet es das Kantonsgericht vorliegend in Ausübung seines Ermessens und dem festgestellten schweren Verschulden entsprechend sowie den Ausführungen des Bundesgerichts bezüglich der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsgeldstrafe folgend als geboten, zwei Monate und damit einen Zwölftel der schuldangemessenen Gesamtstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe in die Form der unbedingten Geldstrafe zu kleiden. Dies bedeutet, dass 60 Tage Freiheitsstrafe in 60 Tagessätze Geldstrafe umzuwandeln sind. Nach Art.