abgesehen davon, dass eine unbedingte Verbindungsgeldstrafe in der Höhe eines Viertels der schuldangemessenen Gesamtstrafe - wie dies das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 13. Februar 2007 erkannt hat - offenbar nicht mehr als untergeordnet bezeichnet werden kann. Somit erachtet es das Kantonsgericht vorliegend in Ausübung seines Ermessens und dem festgestellten schweren Verschulden entsprechend sowie den Ausführungen des Bundesgerichts bezüglich der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsgeldstrafe folgend als geboten, zwei Monate und damit einen Zwölftel der schuldangemessenen Gesamtstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe in die Form der unbedingten Geldstrafe zu kleiden.