Das Bundesgericht liefert diesbezüglich keine Anhaltspunkte; abgesehen davon, dass eine unbedingte Verbindungsgeldstrafe in der Höhe eines Viertels der schuldangemessenen Gesamtstrafe - wie dies das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 13. Februar 2007 erkannt hat - offenbar nicht mehr als untergeordnet bezeichnet werden kann.