Ein solcher Fall liegt nach Ansicht des Kantonsgerichts vor. Die Strafe muss für den Angeklagten einen spürbaren Denkzettel beinhalten, wobei aufgrund aller dem Kantonsgericht bekannten Umstände davon auszugehen ist, dass eine unbedingte Geldstrafe als Teil der Gesamtstrafe für den Angeklagten eine spürbarere Sanktion darstellt und eine grössere spezialpräventive Wirkung entfaltet als lediglich eine bedingte Freiheitsstrafe. Fraglich ist nur, was unter einer untergeordneten Bedeutung der unbedingten Verbindungsgeldstrafe zu verstehen ist. Das Bundesgericht liefert diesbezüglich keine Anhaltspunkte;